Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand: 23.12.2024
1. Geltungsbereich, Bedingungen des Kunden, Individualverein-barungen
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: Vertragsbedingungen) gelten für sämtliche Angebote und Leistungen der HaMa, sofern der Kunde Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. HaMa im Sinne dieser Bestimmungen ist HaMa Maschinen Espelkamp, Inhaber Sven Hagemeier, Azaleenring 26, 32339 Espelkamp.
1.2 Für die Geschäftsbeziehungen zwischen HaMa und dem Kunden gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung von HaMa vor. Auch wenn HaMa in Kenntnis von abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltslos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung. Auch in einem solchen Fall gelten die Vertragsbedingungen.
1.3 Vorrangig vor diesen Vertragsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebeneinreden, Ergänzungen und Änderungen. Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung (Textform ist ausreichend) von HaMa maßgebend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Angebot, Umfang Lieferung
2.1 Die Angebote von HaMa sind freibleibend, die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung (Textform ausreichend) der HaMa verbindlich. Schweigen auf ein etwaiges Angebot eines Kunden stellt keine Annahme dar. 2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – und anderen Unterlagen behält sich HaMa das Eigentumsrecht und – soweit urheberrechtsfähig – das Urheberrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
2.3 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung (Textform ist ausreichend) durch HaMa maßgebend.
2.4 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
3. Preis und Zahlung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
3.1 Die Preise gelten ab Lager HaMa. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
3.2 die Zahlung des Kaufpreises hat HaMa sofern nicht anderes vereinbart ist spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skonto Abzug zu erfolgen.
3.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn HaMa nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist HaMa berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
3.4 Der Kunde hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
4. Lieferzeit
4.1 Im Angebot oder im Vertrag genannte Lieferfristen oder Übergabetermine sind unverbindliche Angaben auf Grundlage der üblichen Lieferzeiten für vergleichbare Waren. Derartige Angaben sorgen nicht dafür, dass es sich um sogenannte Fixgeschäfte handelt.
4.2 Im Falle von höherer Gewalt und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von HaMa liegen (z.B. ausgelöst/bedingt durch Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Arbeitskämpfe, Streik, behördliche Maßnahmen, mangelhafte Gewinnung und verzögerte bzw. eingeschränkte Zufuhr von Roh- und Hilfsstoffen, Strom-, Wasser- und Gasausfall, Ausfall von Informationssystemen, Mangel an Transportmitteln usw.) verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit angemessen. Das gilt auch dann, wenn Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind. HaMa wird den Beginn und das Ende derartiger Umstände dem Kunden sobald wie möglich mitteilen.
4.3. Entsteht dem Kunden wegen einer von HaMa verschuldeten Verzögerung, bei einem mit HaMa fest vereinbarten Liefertermin ein Schaden, so ist der Kunde berechtigt eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung 0,5%, insgesamt jedoch maximal 5% vom Nettovergütungsbetrag derjenigen Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Unbeschadet Ziffer 8.5 sind weitere Schadenersatzansprüche aus Verzug bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so ist HaMa berechtigt, die bei ihr aufgrund des Vollzugs entstandenen Kosten einschließlich eventueller Einlagerungskosten bei Dritten geltend zu machen
4.5. HaMa ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Kunden mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
4.6 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Kunden aus dem Kaufvertrag voraus.
4.7. Wird HaMa selbst nicht beliefert, obwohl sie bei ihren Lieferanten beziehungsweise beim Hersteller deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. HaMa wird in diesem Fall den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung zeitnah unterrichten.
5. Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
5.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit Beförderungsmitteln von HaMa, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers von HaMa oder des Herstellerwerks geht die Gefahr auf den Kunden über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Ladung durch HaMa gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die HaMa nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft bzw. der Mitteilung über die Bereitstellung zur Abholung auf den Kunden über. Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden ist HaMa verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
5.3 Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7. in Empfang zu nehmen.
5.4 Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 HaMa behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher hier aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung (sog. erweiterter Eigentumsvorbehalt).
6.2 Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für das der HaMa dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Kunden um mehr als 50%, so ist HaMa auf schriftliches Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend Vorbehaltsware) pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Er hat die gemäß Herstellervorgaben regelmäßig anfallenden Wartungen und Inspektionen sowie erforderliche Reparaturen auf eigene Kosten von HaMa durchführen zu lassen.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung für die Vorbehaltsware abzuschließen und zu unterhalten und der HaMa auf Anfrage jederzeit nachzuweisen. Alle Ansprüche die ihm derzeit oder künftig im Hinblick auf Vorbehaltsware gegen die Versicherung oder sonstige Dritte zustehen, tritt der Kunde an HaMa ab, welche die Abtretung hiermit annimmt.
6.5 HaMa ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
6.6 Eine Veräußerung, Verpfändung oder andere Verfügung (z.B. Sicherungsübereignung) über die Vorbehaltsware durch den Kunden ist grundsätzlich untersagt und bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von HaMa. Gleiches gilt für eine (Unter-) Vermietung, sowie eine Ausfuhr der Vorbehaltsware oder deren Einsatz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er HaMa unverzüglich davon zu benachrichtigen.
6.7 Sofern der Kunde die Vorbehaltsware verarbeitet oder umbildet und dadurch eine neue einheitliche Sache entsteht, erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung für HaMa als Hersteller und HaMa erwirbt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen Sachen. Wird die Vorbehaltsware mit einer Sache des Kunden zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde HaMa das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der verbundenen Sachen.
6.8 Der Kunde tritt die aus einem (ggf. vertragswidrig, ohne Zustimmung von HaMa erfolgtem) Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der neuen Sache entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an HaMa ab. HaMa nimmt diese Abtretung an.
6.9 Jeder Wechsel des Besitzes sowie des Standorts der Vorbehaltsware ist HaMa unverzüglich ebenso mitzuteilen wie jeder Wechsel der Anschrift des Kunden.
6.10 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere bei Zahlungsverzug ist HaMa nach Mahnung bzw. Kontoauszug zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe des Liefergegenstandes verpflichtet.
7. Haftung für Mängel und Lieferung
7.1 Soweit zwischen dem Kunden und HaMa eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes besteht, kommen insoweit objektive Anforderungen an den Liefergegenstand nicht zur Anwendung.
7.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich, nach billigen Ermessen unterliegender Wahl von HaMa nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von zwölf Monaten seit Lieferung in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmängel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist HaMa unverzüglich schriftlich oder in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von HaMa.
7.3 Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
7.4 Es wird keine Gefahr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
– ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
– fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung oder Installation durch den Kunden oder Dritte,
– bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen,
– bei übermäßiger Beanspruchung,
– bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffen.
7.5 Zur Vornahme aller von HaMa nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit HaMa die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist HaMa von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit von denen HaMa sofort zu verständigen ist oder wenn HaMa mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von HaMa angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. der Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt HaMa, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau soweit für sie hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung eintritt. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten.
7.7 Durch seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung von HaMa, vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von HaMa für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.8 Weitere Ansprüche des Kunden gelten nur in Fällen der Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.9 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Ansprüche nach Ziffer 8.5 dieser Vertragsbedingungen.
7.10 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird HaMa im Inland ihre Lieferungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird sie entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht von Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für HaMa nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen oder in angemessener Frist möglich ist, sind sowohl der Kunde als auch HaMa zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.11 Im Übrigen gelten die beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieser Ziffer 7 entsprechend, wobei Ansprüche des Kunden nur dann bestehen, wenn dieser HaMa über eventuelle vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert,
– eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt
– der HaMa alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben
– die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Kunde den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder
– der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Kunden zurückzuführen ist.
8. Rechte des Kunden auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung von HaMa
8.1 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn HaMa die gesamte Leistung endgültig unmöglich ist. Dasselbe gilt bei Unvermögen der HaMa. Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.
8.2. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4 dieser Vertragsbedingungen vor und gewährt der Kunde der im Verzug befindlichen HaMa eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
8.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
8.4 Der Kunde hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn HaMa eine, ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung des Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen das Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzteillieferung durch HaMa.
8.5 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
– bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
– bei Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit
– bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schaden
– in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz, bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
– bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit HaMa garantiert hat. Im Übrigen sind weitere Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
9. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden von HaMa der gelieferte Gegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffern 7 und 8 dieser Vertragsbedingungen entsprechend.
10. Verjährung
10.1 Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung.
10.2 Die vorstehende genannte Frist gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerks oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend hier von gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen im Falle eines Unternehmerregresses gemäß §§ 478, 479 BGB sowie in den Fällen eventueller Ansprüche des Kunden gemäß Ziffer 8.5. dieser Vertragsbedingungen; diese gelten auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gemäß Paragraph 445b Absatz 1 BGB. Die Ablaufhemmung aus § 445b Absatz 2 BGB bleibt unberührt und endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt in dem HaMa die Sache geliefert hat. Diese Regelungen zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen und zur Ablaufhemmung gelten nicht, falls der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
11. Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller als vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandelnden, ergebenden Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners sowie deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten in berechtigter Weise zugänglich gemacht worden sind.
12. Gerichtsstand Rechtswahl
12.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz von HaMa.
12.2 Für die Rechtsbeziehungen zwischen HaMa und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13. Streitbeilegung
Allgemeine Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz):
S. Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbelegung (OS) unter dieser Adresse: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist HaMa nicht verpflichtet und auch nicht bereit.